1.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer 2 habe die Schweiz nach rechtskräftiger Wegweisung nicht verlassen können, da er weder über ein jordanisches noch über ein palästinensisches Reisepapier verfüge. Weil Palästina von der Eidgenossenschaft als Staat nicht anerkannt werde, könne der Vollzug seiner Wegweisung seitens der Behörden nicht durchgesetzt werden. Aus Sicht der Schweiz habe er keine anerkannte Staatsangehörigkeit und die Beschaffung von palästinensischen Reisepapieren durch die schweizerischen Behörden sei technisch nicht möglich. Am 18. Dezember 2019 sei er aufgrund angeblicher Widerhandlungen gegen das AIG festgenommen worden.