1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stünden der Verweigerung des Familiennachzugs weiterhin nicht entgegen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr in die Heimat entgegenstünden. Eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wäre wegen der erfüllten Widerrufsgründe und des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verweigerung einer erneuten Zulassung von vornherein ausgeschlossen. Gleiches würde bezüglich Art. 14 Abs. 2 AsylG gelten.