Aus dem Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. September 2020 könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgehend von einem sehr grossen privaten Interesse, wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 festgestellt worden sei, und unter Berücksichtigung der relevanten Bemessungsfaktoren sei bestenfalls von einem gleichgebliebenen sehr grossen privaten Interesse an einer Wiederzulassung auszugehen. Damit sei die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;