Der Beschwerdeführer 2 könne sich jederzeit bei den israelischen oder palästinensischen Behörden um gültige Reisepapiere bemühen und selbständig aus der Schweiz ausreisen. Der Widerrufsgrund der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers 2 sei ebenfalls noch immer gegeben, nachdem das relevante deutsche Strafurteil vom 2. Februar 2017 nicht aus dem deutschen Bundeszentralregister gelöscht worden und immer noch hinreichend aktuell sei, um den Widerrufsgrund weiterhin zu erfüllen. Da dem Beschwerdeführer 2 am 21. Oktober 2021 rückwirkend ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei, könne ihm der Widerrufsgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs