Sodann seien die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 42 AIG zwar weiterhin erfüllt. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern sich seit 2019 am Widerrufsgrund der Falschangaben im Familiennachzugsverfahren etwas geändert haben sollte, zumal die Beschwerdeführenden weiter falsche Angaben machten. Der Beschwerdeführer 2 könne sich jederzeit bei den israelischen oder palästinensischen Behörden um gültige Reisepapiere bemühen und selbständig aus der Schweiz ausreisen.