- unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Vorinstanz reichte am 16. Mai 2023 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 48). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde die Eingabe der Vorinstanz den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 49 f.).