1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -7- C. Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte der Beschwerdeführer 2 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 20 ff.):