Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 2 ab und setzte ihm mit Blick auf die bestehende Wegweisung gemäss Verfügung vom 11. Juni 2018 des MIKA (Rechtskraft: 12. Juni 2019) eine neue Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung an (MI-act. 803 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 4. November 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI-act. 823 ff.). Die Vorinstanz erliess am 23. März 2023 den folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):