Am 8. Dezember 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2. Wiedererwägungsweise sei der Familiennachzug zu bewilligen. Alternativ sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 als Rentner oder aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen (MIact. 697 ff.). Das MIKA stellte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juli 2022 die Ablehnung ihrer Anträge in Aussicht (MI-act. 777 ff.). Dazu äusserten sich die Beschwerdeführenden am 12. August 2022 (MIact. 789 ff.).