Mit Verfügung des SEM vom 17. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 27. August 2019 abgewiesen, da davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer 2 jordanischer Staatsangehöriger sei und somit bereits aus diesem Grund nicht als Staatenloser anerkannt werden könne. Auch aus seiner angeblich palästinensischen Abstammung könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (MI-act. 559 ff.).