Am 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer 2 ein weiteres Asylgesuch ein. Auf dieses Mehrfachgesuch trat das SEM am 24. Juli 2019 nicht ein und wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg. Der Kanton Aargau wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 527 ff.). Die Verfügung erwuchs am 31. Juli 2019 in Rechtskraft (MI-act. 546). Mit Schreiben des MIKA vom 9. August 2019 wurde der Beschwerdeführer 2 aufgefordert, die Schweiz umgehend zu verlassen (MI-act. 544). Dieser Aufforderung leistete er keine Folge.