Der Beschwerdeführer 2 liess dem MIKA mit Scheiben seines Rechtsvertreters vom 17. Juli 2017 mitteilen, er sei bereit, einen Strafregisterauszug aus der Schweiz und aus Deutschland einzureichen. Sodann erklärte sein Rechtsvertreter erneut, dass über den Beschwerdeführer 2 in Deutschland keine Akten existierten und es deshalb weder ihm noch dem deutschen Rechtsanwalt möglich sei, diesbezügliche Unterlagen einzureichen (MI-act. 328).