Am 30. Mai 2017 forderte das MIKA erneut einen Strafregisterauszug aus Deutschland an (MI-act. 320). In der Auskunft aus dem deutschen Zentralregister vom 6. Juni 2017 wurde abermals festgehalten, dass betreffend den Beschwerdeführer 2 keine Eintragung vorhanden sei (act. 324). Hierauf forderte das MIKA den Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 19. Juni 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, bei seinem deutschen Anwalt sämtliche Akten und eine ausführliche Stellungnahme zu den Vorgängen im Jahr 2016 einzuholen und dem MIKA einzureichen (MIact. 325).