Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer 2 das Gesuch vom 10. Mai 2017 um Bewilligung des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau und seinen vier Kindern einreichen und erklären, dass das Strafverfahren, in welches er in Deutschland verwickelt gewesen sei, offenbar auf einem Missverständnis beruht habe. Es bestehe kein Urteil oder Dokument, in welchem er erwähnt werde. Aus einem Strafregisterauszug aus der Schweiz und aus Deutschland werde sich ergeben, dass er nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe (MI-act. 315 ff.).