Die Auslandanfrage des MIKA vom 14. Februar 2017 beim Schweizerischen Strafregister (MI-act. 293) ergab, dass betreffend den Beschwerdeführer 2 im deutschen Zentralregister keine Eintragung vorhanden sei (MI-act. 296 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 erklärte am 31. März 2017 anlässlich eines Telefongesprächs gegenüber dem MIKA, dass der Beschwerdeführer 2 nie verurteilt worden sei und alles ein Missverständnis sei (MI-act. 301). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 in Deutschland teilte dem MIKA mit E-Mail vom 1. April 2017 mit, dass es kein Urteil unter dem Namen "B._____" gebe und geben werde (MI-act. 302).