Auf schriftliche Nachfrage des MIKA vom 14. Februar 2017 (MI-act. 295) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 in Deutschland mit Schreiben vom 6. März 2017 mit, dass das Gericht am 2. Februar 2017 ein Urteil gesprochen habe, welches aber in schriftlicher Form noch nicht vorliege. Am Tag der Urteilsverkündung sei der Beschwerdeführer 2 aus der Haft entlassen worden und umgehend in die Schweiz zurückgekehrt (MIact. 298). Die Auslandanfrage des MIKA vom 14. Februar 2017 beim Schweizerischen Strafregister (MI-act. 293) ergab, dass betreffend den Beschwerdeführer 2 im deutschen Zentralregister keine Eintragung vorhanden sei (MI-act.