Am 27. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer 2 vom MIKA zur Erfassung der biometrischen Daten für den Ausländerausweis aufgeboten. Nachdem er dieser Aufforderung keine Folge geleistet hatte, wurde er mit Schreiben des MIKA vom 2. Dezember 2016 gemahnt, innert zehn Tagen einen Termin zu vereinbaren. Am 6. Dezember 2016 teilte seine Ehefrau dem MIKA telefonisch mit, der Beschwerdeführer 2 sei am 16. Juni 2016 aus der Schweiz ausgereist, befinde sich wegen eines Gerichtsprozesses in Deutschland und werde gegen Ende Januar 2017 wieder einreisen (MIact. 285 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 in Deutschland führte mit Fax-Eingabe vom 13. Dezember 2016 aus, der Beschwerdefüh-