Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 27. Oktober 2016 bis zum 30. November 2017 verlängert (MI-act. 12, 21, 88, 101, 162, 177, 181, 249, 284). Am 25. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer 2 das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Das Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 8. Juni 2015 mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 2 abgewiesen (MI-act. 187 ff.). Der Beschwerdeführer 2 wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt: