Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.140 / ew / wm ZEMIS [***] N [***] (E.2022.117) Art. 6 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Aarburg, führerin 1 Beschwerde- B._____, von Palästina führer 2 beide vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Wiesenstrasse 1, Postfach, 4901 Langenthal gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 23. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer 2 reiste am 16. März 2001 in die Schweiz ein und stellte am 30. März 2001 in Altstätten ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 188). Am 4. November 2002 heiratete er die im Libanon geborene Beschwerdeführerin 2 (MI-act. 722 ff.), die da- mals in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war und heute das Schweizer Bürgerrecht besitzt, worauf ihm im Kanton St. Gallen im Rahmen des Fa- miliennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 27. Februar 2003 zog er sein Asylgesuch zurück, worauf das Asylverfahren am 28. Fe- bruar 2003 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (MI- act. 189). Aus der Ehe gingen fünf Kinder (geb. tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) hervor, welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen (MI-act. 722 ff.). Per 1. September 2008 zog der Beschwerdeführer 2 mit seiner Familie in den Kanton Aargau (MI- act. 730), wo ihm am 16. September 2008 im Rahmen des Kantonswechsels eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Auf- enthaltsbewilligung wurde letztmals am 27. Oktober 2016 bis zum 30. No- vember 2017 verlängert (MI-act. 12, 21, 88, 101, 162, 177, 181, 249, 284). Am 25. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer 2 das damalige Bun- desamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Das Asylgesuch wurde mit Ent- scheid vom 8. Juni 2015 mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers 2 abgewiesen (MI-act. 187 ff.). Der Beschwerdeführer 2 wurde in der Schweiz wie folgt strafrechtlich ver- urteilt: - Das Bezirksamt Q._____ sprach ihn mit Strafbefehl vom 20. April 2010 der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54), begangen am 15. März 2010 durch Tragen eines einhändig bedienbaren Messers, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 22 f.). - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte ihn mit Straf- befehl vom 11. Dezember 2015 wegen Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) durch Anstiftung zur Förde- rung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen Anfang/Mitte Januar 2015, mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren (MI-act. 250 f.). -3- Mit Schreiben vom 17. November 2015 teilten die Sozialen Dienste S._____ dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, dass der Beschwerdeführer 2 und seine Familie bis zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 310'711.65 bezogen hatten (MI- act. 206, 220 ff.). Am 27. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer 2 vom MIKA zur Erfas- sung der biometrischen Daten für den Ausländerausweis aufgeboten. Nachdem er dieser Aufforderung keine Folge geleistet hatte, wurde er mit Schreiben des MIKA vom 2. Dezember 2016 gemahnt, innert zehn Tagen einen Termin zu vereinbaren. Am 6. Dezember 2016 teilte seine Ehefrau dem MIKA telefonisch mit, der Beschwerdeführer 2 sei am 16. Juni 2016 aus der Schweiz ausgereist, befinde sich wegen eines Gerichtsprozesses in Deutschland und werde gegen Ende Januar 2017 wieder einreisen (MI- act. 285 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 in Deutschland führte mit Fax-Eingabe vom 13. Dezember 2016 aus, der Beschwerdefüh- rer 2 müsse sich ab dem 15. Dezember 2016 in Dortmund in einem Straf- verfahren vor Gericht verantworten. Da die Teilnahme verpflichtend sei, sei er derzeit an der Ausreise gehindert. Diesem Schreiben war ein Gesuch des Beschwerdeführers 2 vom 12. Dezember 2016 um Zusicherung der Wiedereinreise beigefügt (MI-act. 287 ff.). Das MIKA lehnte die Zusiche- rung der Wiedereinreise mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 ab (MI- act. 290 f.). Auf schriftliche Nachfrage des MIKA vom 14. Februar 2017 (MI-act. 295) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 in Deutschland mit Schreiben vom 6. März 2017 mit, dass das Gericht am 2. Februar 2017 ein Urteil gesprochen habe, welches aber in schriftlicher Form noch nicht vor- liege. Am Tag der Urteilsverkündung sei der Beschwerdeführer 2 aus der Haft entlassen worden und umgehend in die Schweiz zurückgekehrt (MI- act. 298). Die Auslandanfrage des MIKA vom 14. Februar 2017 beim Schweizerischen Strafregister (MI-act. 293) ergab, dass betreffend den Be- schwerdeführer 2 im deutschen Zentralregister keine Eintragung vorhan- den sei (MI-act. 296 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 erklärte am 31. März 2017 anlässlich eines Telefongesprächs gegenüber dem MIKA, dass der Beschwerdeführer 2 nie verurteilt worden sei und alles ein Miss- verständnis sei (MI-act. 301). Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers 2 in Deutschland teilte dem MIKA mit E-Mail vom 1. April 2017 mit, dass es kein Urteil unter dem Namen "B._____" gebe und geben werde (MI-act. 302). Hierauf forderte das MIKA den Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 3. April 2017 auf, sämtliche Unterlagen betreffend das Strafverfahren in Deutschland einzureichen (MI-act. 304 f.). Der am 3. April 2017 für das migrationsrechtliche Verfahren beigezogene Rechtsvertreter des Be- -4- schwerdeführers 2 in der Schweiz erklärte mit Eingabe vom 24. April 2017, dass es in Deutschland kein Urteil bezüglich des Beschwerdeführers 2 gebe und dieser auch keine Unterlagen bezüglich eines Strafverfahrens besitze (MI-act. 308). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Mai 2017 liess der Beschwer- deführer 2 das Gesuch vom 10. Mai 2017 um Bewilligung des Familien- nachzugs zu seiner Ehefrau und seinen vier Kindern einreichen und erklä- ren, dass das Strafverfahren, in welches er in Deutschland verwickelt ge- wesen sei, offenbar auf einem Missverständnis beruht habe. Es bestehe kein Urteil oder Dokument, in welchem er erwähnt werde. Aus einem Straf- registerauszug aus der Schweiz und aus Deutschland werde sich ergeben, dass er nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe (MI-act. 315 ff.). Am 30. Mai 2017 forderte das MIKA erneut einen Strafregisterauszug aus Deutschland an (MI-act. 320). In der Auskunft aus dem deutschen Zentral- register vom 6. Juni 2017 wurde abermals festgehalten, dass betreffend den Beschwerdeführer 2 keine Eintragung vorhanden sei (act. 324). Hier- auf forderte das MIKA den Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 19. Juni 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, bei seinem deutschen Anwalt sämtliche Akten und eine ausführliche Stellungnahme zu den Vor- gängen im Jahr 2016 einzuholen und dem MIKA einzureichen (MI- act. 325). Der Beschwerdeführer 2 liess dem MIKA mit Scheiben seines Rechtsvertreters vom 17. Juli 2017 mitteilen, er sei bereit, einen Strafregis- terauszug aus der Schweiz und aus Deutschland einzureichen. Sodann er- klärte sein Rechtsvertreter erneut, dass über den Beschwerdeführer 2 in Deutschland keine Akten existierten und es deshalb weder ihm noch dem deutschen Rechtsanwalt möglich sei, diesbezügliche Unterlagen einzu- reichen (MI-act. 328). Aufgrund der Auslandanfrage des MIKA vom 11. Januar 2018 erteilte das deutsche Bundesamt für Justiz am 17. Januar 2018 die Auskunft, dass be- treffend den Beschwerdeführer 2 unter dem Aliasnamen "C._____" folgende drei Verurteilungen im Zentralregister verzeichnet sind (MI- act. 336 ff.): - Am 23. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer 2 vom Amtsge- richt Borken wegen Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthalts- beschränkung in neun Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à DEM 10.00 verurteilt. - Mit Urteil vom 15. Mai 1998 bestrafte das Landgericht Essen den Be- schwerdeführer 2 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub mit einer Freiheits- strafe von fünf Jahren. -5- - Das Landgericht Dortmund verurteilte den Beschwerdeführer 2 am 2. Februar 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 19. Juli 2010, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Bewährungszeit bis 9. Februar 2020). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das MIKA fest, dass die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 erloschen sei. Sodann lehnte es den Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 ab und wies den Be- schwerdeführer 2 aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf spä- testens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung angesetzt (MI- act. 348 ff.). Mit Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des MIKA vom 31. Oktober 2018 (MI-act. 400 ff.) und Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 (MI-act. 472 ff.) wurden die dagegen er- hobenen kantonalen Rechtsmittel abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die anschliessend eingereichte Beschwerde mit Urteil 2C_542/2019 vom 12. Juni 2019 nicht ein (MI-act. 513 ff.). Am 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer 2 ein weiteres Asylgesuch ein. Auf dieses Mehrfachgesuch trat das SEM am 24. Juli 2019 nicht ein und wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg. Der Kanton Aar- gau wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 527 ff.). Die Verfügung erwuchs am 31. Juli 2019 in Rechtskraft (MI-act. 546). Mit Schreiben des MIKA vom 9. August 2019 wurde der Beschwerdeführer 2 aufgefordert, die Schweiz umgehend zu verlassen (MI-act. 544). Dieser Aufforderung leistete er keine Folge. Mit Verfügung des SEM vom 17. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 27. Au- gust 2019 abgewiesen, da davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer 2 jordanischer Staatsangehöriger sei und somit bereits aus diesem Grund nicht als Staatenloser anerkannt werden könne. Auch aus seiner angeblich palästinensischen Abstammung könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (MI-act. 559 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2019 konnten beim Beschwerdeführer 2 israelische Reisedokumente und ein jordanisches Do- kument sichergestellt werden (MI-act. 605 ff.). Das SEM ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2020 bei der palästinensischen Mission in Bern um Ausstellung eines Reisedokuments (MI-act. 623 f.). Am 28. September 2021 wurde der Beschwerdeführer 2 als palästinensischer Staatsbürger anerkannt und darauf hingewiesen, dass er über einen bis 5. Juni 2021 gültigen Pass verfügt habe (MI-act. 675). Die Beschwerdeführenden ersuchten am 23. Februar 2021 um Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 2, eventualiter um Bean- -6- tragung einer vorläufigen Aufnahme beim SEM (MI-act. 638 ff.). Das MIKA trat mit Schreiben vom 8. Juli 2021 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte, dass die Wegweisung nach wie vor vollzogen werden könne (MI-act. 666 f.). Am 8. Dezember 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdefüh- rer 2. Wiedererwägungsweise sei der Familiennachzug zu bewilligen. Al- ternativ sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 als Rentner oder auf- grund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen (MI- act. 697 ff.). Das MIKA stellte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juli 2022 die Ablehnung ihrer Anträge in Aussicht (MI-act. 777 ff.). Dazu äusserten sich die Beschwerdeführenden am 12. August 2022 (MI- act. 789 ff.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 lehnte das MIKA das Familiennach- zugsgesuch für den Beschwerdeführer 2 ab und setzte ihm mit Blick auf die bestehende Wegweisung gemäss Verfügung vom 11. Juni 2018 des MIKA (Rechtskraft: 12. Juni 2019) eine neue Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung an (MI-act. 803 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Oktober 2022 erhoben die Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 4. No- vember 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Ein- sprache (MI-act. 823 ff.). Die Vorinstanz erliess am 23. März 2023 den folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -7- C. Mit Eingabe vom 18. April 2023 reichte der Beschwerdeführer 2 beim Ver- waltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 20 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer B._____ sei die Anwesenheitsbewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzuneh- men. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand, zu bewilligen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtli- chen Rechtsbeistand, zu bewilligen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Die Vorinstanz reichte am 16. Mai 2023 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (act. 48). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde die Eingabe der Vorinstanz den Be- schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 49 f.). Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 23. Januar 2024 betreffend aktuelle Situation im Gazastreifen wurde der Vorinstanz mit instruktions- richterlicher Verfügung vom 24. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Januar 2024 beraten und ent- schieden. -8- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Mit vorliegender Beschwerde wird nebst der Aufhebung des Einsprache- entscheids der Vorinstanz vom 23. März 2023 die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 beantragt (Beschwerdean- trag 2). Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwer- deführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 5 lit. d bzw. Art. 6 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsver- fahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent- scheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländi- sche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Der Entscheid über die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 2 läge beim SEM (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Das Verwaltungsgericht könnte daher das MIKA nur anweisen, den Fall zur Prüfung der vorläufigen Aufnahme dem SEM vorzulegen, falls es die Voraussetzungen dafür als erfüllt anse- hen würde. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist, unter Beachtung der obigen Präzisierung, daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- -9- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche In- teressen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ent- scheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentli- ches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im We- sentlichen aus, damit das Wiedererwägungsgesuch betreffend Familien- nachzug bewilligt werden könne, müssten sich der Sachverhalt oder die Rechtslage gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 erheblich und entscheidrelevant zugunsten der Beschwer- deführenden verändert haben. Die Rechtslage habe insoweit geändert, als nicht mehr das AuG, sondern das AIG Anwendung finde. Weil die massge- benden Bestimmungen jedoch keine Änderung erfahren hätten, liege keine erhebliche, entscheidrelevante Änderung der Rechtslage vor. Sodann seien die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 42 AIG zwar weiterhin er- füllt. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern sich seit 2019 am Widerrufs- grund der Falschangaben im Familiennachzugsverfahren etwas geändert haben sollte, zumal die Beschwerdeführenden weiter falsche Angaben machten. Der Beschwerdeführer 2 könne sich jederzeit bei den israeli- schen oder palästinensischen Behörden um gültige Reisepapiere bemühen und selbständig aus der Schweiz ausreisen. Der Widerrufsgrund der frühe- ren Straffälligkeit des Beschwerdeführers 2 sei ebenfalls noch immer ge- geben, nachdem das relevante deutsche Strafurteil vom 2. Februar 2017 nicht aus dem deutschen Bundeszentralregister gelöscht worden und im- mer noch hinreichend aktuell sei, um den Widerrufsgrund weiterhin zu er- füllen. Da dem Beschwerdeführer 2 am 21. Oktober 2021 rückwirkend ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei, könne ihm der Widerrufsgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs hingegen nicht mehr entgegengehalten werden. Auch nach dem Wegfall dieses Widerrufsgrunds bleibe das öffentliche Interesse ausserordentlich gross. Eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses wegen des Zeitab- laufs falle bezüglich der Falschangaben ausser Betracht. Bezüglich der Straffälligkeit wäre eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses nur mög- lich, wenn dem Beschwerdeführer 2 seitheriges Wohlverhalten attestiert - 10 - werden könnte. Der spätestens seit dem 1. August 2019 ausreisepflichtige Beschwerdeführer 2 sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich seither illegal in der Schweiz auf. Deshalb könne ihm kein Wohlverhalten attestiert werden. Durch sein renitentes Verhalten nehme er einen weiteren schweren Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften in Kauf. Aus dem Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. September 2020 könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgehend von ei- nem sehr grossen privaten Interesse, wie es im Urteil des Verwaltungsge- richts vom 6. Mai 2019 festgestellt worden sei, und unter Berücksichtigung der relevanten Bemessungsfaktoren sei bestenfalls von einem gleichge- bliebenen sehr grossen privaten Interesse an einer Wiederzulassung aus- zugehen. Damit sei die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhält- nismässig. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) stünden der Verweigerung des Familiennach- zugs weiterhin nicht entgegen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr in die Heimat entgegenstünden. Eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wäre wegen der erfüllten Widerrufsgründe und des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verweigerung einer er- neuten Zulassung von vornherein ausgeschlossen. Gleiches würde bezüg- lich Art. 14 Abs. 2 AsylG gelten. Schliesslich hätten die Beschwerdeführen- den nichts vorgebracht, das es rechtfertigen könnte, das SEM gestützt auf Art. 83 AIG um eine vorläufige Aufnahme wegen eines Vollzugshindernis- ses zu ersuchen. Bevor eine Wiederzulassung im Rahmen des Familien- nachzugs oder gestützt auf andere Zulassungsgründe in Frage komme, müsse sich der Beschwerdeführer 2 während einer angemessenen Dauer im Herkunftsland bewähren (act. 4 ff.). 1.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer 2 habe die Schweiz nach rechtskräftiger Wegweisung nicht verlassen können, da er weder über ein jordanisches noch über ein palästinensisches Reisepapier verfüge. Weil Palästina von der Eidgenossenschaft als Staat nicht anerkannt werde, könne der Vollzug seiner Wegweisung seitens der Behörden nicht durchgesetzt werden. Aus Sicht der Schweiz habe er keine anerkannte Staatsangehörigkeit und die Beschaffung von palästinensi- schen Reisepapieren durch die schweizerischen Behörden sei technisch nicht möglich. Am 18. Dezember 2019 sei er aufgrund angeblicher Wider- handlungen gegen das AIG festgenommen worden. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau habe das Gesuch der Staatsanwaltschaft R._____ auf Anordnung von Untersuchungshaft mit der Begründung ab- gelehnt, es bestehe für die Ausschaffung keine Vollzugsperspektive. Mit Urteil vom 21. September 2020 habe ihn das Bezirksgericht Zofingen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG freigesprochen, was mit der - 11 - vollzugstechnischen Unmöglichkeit der Wegweisung begründet worden sei. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er über gültige palästinensische Reisepapiere verfüge und ein Anwesenheitsrecht in Israel erwirken könne, sei unzutreffend. Die aktuelle politische Situation in Israel – wo die Regie- rung ein Apartheid-System gegen alle Palästinenser unter ihrer Kontrolle durchsetze – spreche nicht dafür, dass palästinensische Staatsangehörige in Israel willkommen seien. Seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familie stelle den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers 2 dar. Die Be- schwerdeführenden seien seit 2002 miteinander verheiratet. Das Familien- leben sei intakt; die vier älteren Kinder seien in der Schweiz bestens inte- griert. Der in physischer und psychischer Hinsicht gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführer 2 sei seit längerer Zeit in intensiver me- dizinischer Behandlung und trage stets einen Krisenpass auf sich. Das Krankheitsbild sei zwar dasselbe geblieben, jedoch rückwirkend ab Februar 2015 mit einem Invaliditätsgrad von 100 % als invalidisierend qualifiziert worden. Demnach habe sich der dem rechtskräftigen Entscheid des Ver- waltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt erheblich und entscheid- relevant geändert. Für die Einreise nach Palästina bräuchte er die Zustim- mung der israelischen Behörden, welche für einen Palästinenser faktisch nicht zu bekommen sei. Ein Anwesenheitsrecht in Israel könne er auch nicht erwirken, da seine früheren Aufenthalte als Tourist zeitlich befristet bewilligt gewesen seien. Hinzu komme, dass seine fünf Kinder alle das Schweizer Bürgerrecht besässen und ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hätten. Sodann wäre es unverhältnismässig, ja sogar willkürlich, aufgrund des zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden strafrechtlich relevan- ten Fehlverhaltens die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug so- wie die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 zu verfügen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz keine schweren Straftaten und lediglich Bagatelldelikte begangen habe, wobei zwei bereits aus dem Strafregister entfernt worden seien und das dritte Delikt auch schon sieben Jahre zurückliege, beweise, dass er die hiesige Rechtsordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiere und keine Gefahr für die öffentli- che Ordnung und Sicherheit darstelle. Er spreche überdies gut Deutsch. Mittlerweile werde ihm eine ganze IV-Rente ausgerichtet und er habe An- spruch auf Hilflosenentschädigung. Er sei vor über 21 Jahren in die Schweiz eingereist und wohne zusammen mit seiner Schweizer Ehefrau und seinen fünf Kindern, welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügten, in Aarburg. Aufgrund der langen bis sehr langen Aufenthalts- dauer in der Schweiz verfüge er über ein ausserordentlich grosses privates Interesse, zusammen mit seiner Familie in der Schweiz leben zu dürfen. Er habe sich in den letzten über 20 Jahren hier ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut und fühle sich hier zu Hause. Zu Palästina habe er keinen Be- zug. Eine Rückkehr nach Palästina würde ihn auch deshalb besonders hart treffen. Hinzu komme, dass er in Israel unmenschlichen Handlungen aus- gesetzt wäre. Demnach würde die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilli- gung und die Wegweisung aus der Schweiz für den Beschwerdeführer 2 - 12 - und dessen Familie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VZAE eine besondere Härte bedeuten. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG für eine vorläufige Aufnahme erfüllt (act. 17 ff.). 2. Das erste Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 2 wurde vom MIKA am 11. Juni 2018 abgewiesen und der Beschwerdeführer 2 wurde aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 348 ff.). Dieser Entscheid wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 (MI- act. 400 ff.) und vom Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 (MI-act. 472 ff.) bestätigt. Auf die gegen Letzteres erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_542/2019 vom 12. Juni 2019 nicht ein (MI-act. 513 ff.). Das SEM trat am 24. Juli 2019 auf das erneute Asylgesuch des Beschwer- deführers 2 vom 1. Juli 2019 nicht ein, wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 527 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 31. Juli 2019 in Rechtskraft (MI-act. 546). Der Aufforderung des MIKA vom 9. August 2019, die Schweiz umgehend zu verlassen, leistete der Beschwerdefüh- rer 2 unbestrittenermassen keine Folge. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim MIKA ein neues Gesuch um Be- willigung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers 2, eventualiter um Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM, ein (MI-act. 638 ff.), auf welches das MIKA am 8. Juli 2021 nicht eintrat (MI-act. 666 f.). Hierauf stellten die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2021 ein weiteres Ge- such um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2. Sie beantragten, es sei ihm wiedererwägungsweise der Familiennachzug zu bewilligen, alternativ sei ihm der Aufenthalt als Rentner oder gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu genehmigen (MI- act. 697 ff.). Die erstinstanzlich zuständige Sektion des MIKA ist auf das Wiedererwä- gungsgesuch um Bewilligung des Familiennachzugs eingetreten und hat es materiell beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für die (wiedererwägungsweise) Bewilligung des Familiennachzugs erfüllt sind, oder ob dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf eine andere Be- stimmung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 3. 3.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweize- rinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlöschen diese An- sprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. - 13 - Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG hat je- doch nicht automatisch zur Folge, dass der Familiennachzug zu verweigern wäre. Vielmehr erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs in die- sem Fall zwar als begründet, muss aber, wie jede behördliche Massnahme verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangt folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG (MARTINA CARONI, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [HRSG.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 3 zu Art. 51 AuG; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA [HRSG.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2015, N. 4 zu Art. 51 AuG). Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine an- dere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprü- fung der Nichterteilung der Bewilligung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zu- steht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist Schweizer Bürgerin und ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 2) beabsichtigt, weiterhin bei ihr in der Schweiz zu le- ben. Die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG sind damit grundsätzlich erfüllt und der Beschwerdeführer 2 hat unter Vorbehalt des Vorliegens von Erlöschensgründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung. 3.3. 3.3.1. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn die aus- ländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder ge- gen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 – 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im erwähnten Sinne ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn die betroffene Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verur- teilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.1073 vom 27. März 2013, Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010, Erw. 2.1). Der Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6). - 14 - 3.3.2. Der Widerruf bzw. die Nichterteilung einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätz- lich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Ent- fernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der anspruchs- berechtigten Personen fällt, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemes- sene Zeit in ihrer Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmass- nahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrecht erhalten wurde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.3 m.w.H.). Dabei wird für die Bemessung dieser ausländerrechtli- chen Bewährungsfrist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege- lung praxisgemäss an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 AIG) angeknüpft. Hat sich die betroffene Person während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Das schliesst eine frühere Prüfung nicht aus, soweit u.a. eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Die Frist beginnt am ersten Tag nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Widerrufsentscheids zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_111/2016 vom 17. Februar 2016, Erw. 2.1 m.w.H.). Die Neubeurteilung setzt mithin grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person der Wegweisung Folge geleistet und sich im Ausland bewährt hat. Wer, statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Lande ver- bleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen An- spruch auf Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die betroffene Person einer rechtskräfti- gen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend reduzier- tes Gewicht im Vergleich zu neuen anspruchsbegründenden Tatsachen. Dies gilt insbesondere für eine blosse verstärkte Integration infolge des un- rechtmässigen Verbleibens im Lande oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass die betroffene Person der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist. An- dernfalls würden diejenigen, die sich über rechtskräftige Entscheide hin- wegsetzen, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.3 m.w.H.). - 15 - 3.3.3. 3.3.3.1. Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Februar 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung gemäss § 224 Abs. 1 Nr. 2 (mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werk- zeugs) und 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) i.V.m. § 223 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuchs (dStGB) zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren verurteilt (MI-act. 320 f.). Der Tatbestand der ge- fährlichen Körperverletzung nach § 224 dStGB entspricht im Wesentlichen der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB. Das Verwaltungsgericht sah damit im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt und den Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG folg- lich als gegeben an (MI-act. 484 f.). Diese Bestimmungen entsprechen un- verändert den heute geltenden Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b sowie Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG. 3.3.3.2. Das MIKA trat auf das erste Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- rerin 1 vom 23. Februar 2021 (MI-act. 638 ff.) am 8. Juli 2021 mit der Be- gründung nicht ein, dass dem Gesuch keine Noven i.S.v. § 39 VRPG zu entnehmen seien. Sämtliche darin aufgeführten Argumente seien bereits im Verfahren eingebracht worden oder hätten ohne weiteres in dieses ein- gebracht werden können. In den Akten seien auch keine weiteren Gründe für einen Anspruch auf Wiedererwägung ersichtlich. Es könne nicht davon gesprochen werden, die Rechtslage habe sich erheblich oder entscheidre- levant im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geändert. Die Wegweisung könne nach wie vor vollzogen werden. Der Beschwerdeführer 2 sei nach wie vor angehalten, die Schweiz zu verlassen. Die selbständige Beschaf- fung eines Reisedokuments und die damit verbundene Ausreise seien möglich (MI-act. 666 f.). Betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 8. Dezember 2021 (MI-act. 752 ff.) sah die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid – wie zuvor schon die Sektion Aufenthalt des MIKA (MI- act. 842 ff.) – die Voraussetzungen einer Wiedererwägung ebenfalls nicht als erfüllt an. Weil die Gesetzesbestimmungen in den massgeblichen Punk- ten keine Änderung erfahren hätten, liege keine erhebliche und entscheid- relevante Änderung der Rechtslage vor. Der Widerrufsgrund der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers 2 sei noch immer gegeben, nachdem das relevante deutsche Strafurteil vom 2. Februar 2017 nicht aus dem deut- schen Bundeszentralregister gelöscht sei. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Ziff. 4 des deutschen Bundeszentralregistergesetzes vom 21. September 1984 (BZRG), wonach die Tilgungsfrist bzw. Löschfrist hier 15 Jahre be- trage, wobei sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe verlängere (§ 46 Abs. 2 BZRG). Erst nach der Tilgung bzw. bei Anspruch auf eine solche - 16 - Tilgung greife ein allgemeines Verwertungsverbot im Rechtsverkehr (§ 51 BZRG). Es sei auch immer noch hinreichend aktuell, um den Widerrufs- grund nach schweizerischem Recht weiterhin zu erfüllen (act. 6 ff.). 3.3.3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 der am 11. Juni 2018 vom MIKA verfügten und schliesslich gerichtlich bestätigten Wegwei- sung (vgl. im Einzelnen Erw. II/2 hievor) keine Folge geleistet und sich demzufolge nicht im Ausland bewährt hat. Nach der in Erw. II/3.3.2 darge- legten bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Beschwerdeführer 2 der rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, entsprechend redu- ziertes Gewicht im Vergleich zu neuen anspruchsbegründenden Tatsa- chen. Der Beschwerdeführer 2 macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die Schweiz gar nicht verlassen können, da er weder über ein jordanisches noch über ein palästinensisches Reisepapier verfüge. Da Palästina als Staat von der Eidgenossenschaft nicht anerkannt werde, könne der Vollzug seiner Wegweisung behördlicherseits nicht durchgesetzt werden. Aus Sicht der Schweiz habe er keine anerkannte Staatsangehörigkeit und die Be- schaffung von palästinensischen Reisepapieren durch die Schweizeri- schen Behörden sei technisch nicht möglich (act. 23). Aus dem Umstand, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 möglicherweise nicht zwangsweise (mittels Papierbeschaffung und Ausschaffung durch die Schweizer Behörden) hätte vollzogen werden können, ist indessen nicht ohne weiteres zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 die Schweiz nicht auch freiwillig hätte verlassen können. Das Verwaltungsgericht legte im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.5.2, dar, dass ihm aufgrund seiner Herkunft und der ihm in der Vergangenheit ausgestellten Reisedokumente eine Rückkehr nach Israel, Jordanien oder Palästina möglich sein werde (MI-act. 499 f.). Im Asylentscheid vom 24. Juli 2019 verwies das SEM auf diese Ausführungen (MI-act. 532). Die Darlegungen des Beschwerdeführers 2 erscheinen auch deshalb nicht glaubhaft, weil bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2019 ein israeli- scher Reisepass, der am 12. Juni 2020 ablief, sowie ein jordanisches Do- kument sichergestellt werden konnten (MI-act. 605 ff.). Das SEM ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 18. September 2020 bei der palästinensi- schen Mission in Bern um Ausstellung eines Reisedokuments (MI-act. 623 f.). Am 28. September 2021 wurde der Beschwerdeführer 2 von den paläs- tinensischen Behörden als palästinensischer Staatsbürger anerkannt und darauf hingewiesen, dass er eine palästinensische Identitätskarte besitze und über einen bis 5. Juni 2021 gültigen Pass verfügt habe (MI-act. 675). Demzufolge war es dem Beschwerdeführer 2 zweifellos möglich, der rechtskräftig angeordneten Wegweisung aus der Schweiz Folge zu leisten. Bei der in der Beschwerde beschriebenen Entwicklung der Verhältnisse in - 17 - Israel und den palästinensischen Gebieten, die zur Unzumutbarkeit der Rückkehr geführt haben sollen (act. 27 f.), handelt es sich um neue Sach- umstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Beschwerdefüh- rer 2 der rechtskräftigen Wegweisung nicht fristgerecht Folge geleistet hat. Demzufolge kann er daraus in Bezug auf den begehrten Familiennachzug nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.3.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Erlöschensgrund der längerfristi- gen Freiheitsstrafe i.S. von Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nach wie vor erfüllt ist. 3.4. 3.4.1. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen unter anderem auch, wenn die Ausländerin oder der Ausländer bzw. ihr oder sein Vertreter im Bewilli- gungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen ver- schwiegen hat (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Diese Bestimmungen stimmen vollständig überein mit den bis am 31. Dezember 2018 gültigen Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. In objektiver Hinsicht verlangt Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, dass die ausländische Person bzw. ihr Vertreter gegenüber der Bewilligungsbehörde falsche Angaben gemacht oder we- sentliche Tatsachen verschwiegen hat, d.h. sie bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) auf- rechterhalten hat, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten bzw. sein würden (vgl. BGE 135 II 1, Erw. 4.1, sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014, Erw. 2, 2C_15/2011 vom 31. Mai 2011, Erw. 4.2.1, und 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008, Erw. 2.2.1). In sub- jektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die falsche Angabe oder das Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt ist, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil des Bun- desgerichts 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014, Erw. 3 mit weiteren Hin- weisen). 3.4.2. Im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer 2 seinen damaligen Rechtsvertreter Falschangaben über seine in Deutschland erwirkten Verurteilungen durch das Landgericht Essen vom 15. Mai 1998 wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie durch das Landgericht Dort- mund vom 2. Februar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung machen liess und dadurch den Widerrufs- - 18 - grund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und damit den Er- löschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erfüllte (MI-act. 482 ff.). Inwieweit sich seit dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts daran etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden seither erneut falsche Angaben gemacht haben. Insbesondere behaupteten sie im Familiennachzugsgesuch vom 8. De- zember 2021, dass der Beschwerdeführer 2 über kein palästinensisches Reisepapier verfüge und kein Anwesenheitsrecht in Israel erwirken könne (MI-act. 708). Nachdem bei ihm am 18. Dezember 2019 unter anderem ein israelisches Reisepapier sichergestellt wurde und sich herausstellte, dass er über einen bis am 5. Juni 2021 gültigen palästinensischen Pass und eine palästinensische Identitätskarte verfügte (MI-act. 675 f.), entsprach diese Behauptung offensichtlich nicht der Wahrheit. Entgegen anderslautenden Behauptungen (MI-act. 826, 828 f.) könnte sich der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich jederzeit bei den israelischen oder palästinensischen Behör- den um gültige Reisepapiere bemühen und selbständig aus der Schweiz ausreisen. 3.4.2.1. Nach dem Gesagten steht fest, dass auch der Erlöschensgrund der Falschangabe i.S. von Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nach wie vor erfüllt ist. 3.5. In Bezug auf den vom Verwaltungsgericht im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 bejahten Erlöschensgrund des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) hat sich die Ausgangslage ent- scheidwesentlich verändert, nachdem dem Beschwerdeführer 2 mit Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2021 rückwirkend ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente der IV zugesprochen wurde (MI- act. 686 ff.). Ein allfällig verbleibender Sozialhilfebezug könnte deshalb nicht mehr als verschuldet qualifiziert werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 9) kann dem Beschwerdeführer 2 der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG heute folglich nicht mehr entgegengehalten werden. 3.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwerdefüh- rer 2 die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und b und damit den Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG nach wie vor erfüllt sind. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer 2 gestützt auf eine andere Bestimmung eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/2). - 19 - 4. 4.1. Im Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. Dezember 2021 sahen die Beschwerdeführenden auch die Voraussetzungen für eine sog. Rentnerbewilligung als erfüllt an, weil dem Beschwerdeführer 2 auf- grund der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2021 rückwirkend ab 1. April 2018 eine ganze IV-Rente ausgerichtet werde, womit er über finanzielle Mittel verfüge, um die Lebenshaltungskos- ten teilweise selbständig zu bestreiten, er besondere persönliche Bezie- hungen zur Schweiz habe, da die Beschwerdeführerin 1 und die fünf ge- meinsamen Kinder aufgrund des Schweizer Bürgerrechts ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätten, und er hier über weitere soziale Kontakte verfüge (MI-act. 702). 4.2. Gemäss Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festge- legtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehun- gen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mit- tel verfügen (lit. c). In Art. 25 Abs. 1 VZAE wurde das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern auf 55 Jahre festgelegt. Der Beschwerdeführer 2 ist heute erst 50 Jahre alt, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG von vornherein nicht in Frage kommt. 5. 5.1. Schliesslich ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung einer Här- tefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (MI-act. 703). 5.2. 5.2.1. Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesu- ches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er- satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Er- teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Der Kanton kann gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbe- willigung erteilen, wenn (a) die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, (b) der Auf- enthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war, (c) - 20 - wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und (d) keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer asyl- rechtlichen Härtefallbewilligung; die Erteilung liegt im Ermessen der zustän- digen kantonalen Behörden (MARTINA CARONI/NICOLE SCHEIBER/CHRISTA PREISIG/MONIKA PLOZZA, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 554). 5.2.2. Im vorliegenden Fall fällt die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE bereits deshalb ausser Betracht, weil seit Einreichung des (zweiten) Asyl- gesuchs am 1. Juli 2019 noch nicht mindestens fünf Jahre vergangen sind (Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG) und Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 14 Abs. 2 lit. d AsylG; vgl. dazu im Einzelnen Erw. II/3). Un- ter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh- rer 2 – wie in der Beschwerde (act. 33 ff.) geltend gemacht – eine fortge- schrittene Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG i.V.m. Art. 31 VZAE attestiert werden kann. 5.3. Nach dem Gesagten ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE mit der Vorinstanz zu verneinen. 6. 6.1. Ist, wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ein grundsätzlich beste- hender Bewilligungsanspruch erloschen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensbewilligung nicht gegeben, rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzu- nehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als ver- hältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resul- tieren. Ob sämtliche relevante Kriterien berücksichtigt und richtig ange- wandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Ver- waltungsgericht frei zu prüfen. Geht es – wie im vorliegenden Fall – um die Frage, ob einer zuvor aus der Schweiz weggewiesenen ausländischen Person im Rahmen des Familien- nachzugs erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll, ist auf die im Rahmen der damaligen Wegweisung vorgenommene Interessenabwä- gung abzustellen und zu prüfen, ob und wenn ja, inwiefern sich das öffent- liche bzw. private Interesse seit Rechtskraft der Wegweisung verändert hat. Präsentieren sich die Interessen unverändert, ist ein erstmaliges Gesuch - 21 - abzulehnen bzw. auf ein erneut gestelltes Gesuch nicht einzutreten. Liegen jedoch veränderte Interessen vor, ist eine neue Interessenabwägung vor- zunehmen. Ist das MIKA auf ein erneut gestelltes Gesuch eingetreten, ha- ben die Rechtsmittelinstanzen ebenfalls eine Interessenabwägung vorzu- nehmen. 6.2. 6.2.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Ver- schuldens der betroffenen Person. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migrationsrechtlicher Sicht das Ver- schulden der betroffenen Person – und damit einhergehend das öffentliche Interesse an der Beendigung ihrer Anwesenheit – zu qualifizieren (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). In einem zweiten Schritt sind sämtliche weiteren Um- stände zu berücksichtigen, die zu einer Erhöhung des öffentlichen Interes- ses an der Verweigerung der Bewilligung führen können. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungs- mitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migra- tionsamtlicher Verwarnung, erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilli- gung entsprechend. Schliesslich ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Auf- enthaltsbeendigung zu berücksichtigen, dass der Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend nicht bloss deshalb gegeben ist, weil der Beschwerdeführer 2 den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Straffälligkeit), sondern auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) erfüllt. 6.2.2. Im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 bewertete das Verwaltungsge- richt das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers 2 und an seiner Wegweisung aus der Schweiz als ausserordentlich gross. Massgebend für diese Beurteilung waren die Ver- urteilung des Beschwerdeführers 2 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren wegen gefährlicher Körperverletzung, nachdem er bereits zu einer fünf- jährigen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt worden war, das darin zum Ausdruck kommende schwere Verschulden des Be- schwerdeführers 2, seine erneute Delinquenz während des in Deutschland hängigen Strafverfahrens sowie die Tatsache, dass er diese unter einem Aliasnamen erwirkten Verurteilungen im Bewilligungsverfahren verschwie- - 22 - gen hat; ferner die dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers 2 und seiner Familie (MI-act. 489 ff.). Eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses wegen des Zeitablaufs fällt bezüglich der Falschangaben ausser Betracht, zumal der Beschwerdefüh- rer 2 nach rechtskräftiger Verweigerung des Familiennachzugs und Weg- weisung aus der Schweiz mittels des einleitend erwähnten Urteils erneut falsche Angaben (über den Besitz bzw. die Möglichkeit der Erlangung von Reisepapieren) gemacht hat (vorne Erw. II/3.5). Hinsichtlich der Straffälligkeit des Beschwerdeführers 2 wäre sodann eine Reduktion des öffentlichen Interesses gegenüber der Einschätzung im Ur- teil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 nur möglich, wenn sich der Beschwer- deführer 2 seither wohlverhalten hätte. Dies wäre der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer 2, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine an- gemessene Zeit in seiner Heimat klaglos verhalten hätte, so dass eine In- tegration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erschiene und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden könnte. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfer- nungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021, Erw. 3.3). Der Beschwerdeführer 2 war aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungen durch das Verwaltungsgericht und durch das SEM im Asylverfahren jeden- falls seit dem 1. August 2019 ausreisepflichtig (MI-act. 546). Obwohl er über Reisedokumente verfügte bzw. solche erhältlich machen konnte (dazu vorne Erw. II/3.4.3.3), kam er dieser Verpflichtung nicht nach, sondern hielt sich seither illegal in der Schweiz auf. Er zeigte sich trotz der grundsätzli- chen Reisemöglichkeit weiterhin nicht bereit, die Schweiz freiwillig zu ver- lassen (MI-act. 826 ff.; act. 23 ff.). Unter diesen Umständen kann dem Be- schwerdeführer 2 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 10 f.) – kein Wohlverhalten attestiert werden. Vielmehr verhält er sich seit Jahren ausgesprochen renitent, indem er mehrere rechtskräftige Wegweisungsan- ordnungen beharrlich ignoriert und sich illegal in der Schweiz aufhält. Man- gels eines zwischenzeitlichen mehrjährigen Wohlverhaltens kann nicht von einer erheblichen und entscheidrelevanten Änderung des Sachverhalts ge- sprochen werden. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was an die- ser Beurteilung etwas ändern könnte. Insgesamt ist trotz des Wegfalls des Widerrufsgrunds des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs unverändert von einem ausserordentlich grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz auszugehen. Unter diesen Umständen kann auch nicht - 23 - gesagt werden, vom Beschwerdeführer 2 gehe keine Gefahr mehr aus bzw. er sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er ist offenkundig völlig unwillig, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 6.3. 6.3.1. Dem festgestellten äusserst grossen öffentlichen Interesse einer Entfer- nung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 6.3.2. 6.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (siehe Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich al- leine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende pri- vate Interesse erst unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je län- ger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthalts- dauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthalts- dauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthalts- dauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das pri- vate Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufent- haltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumer- ken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher - 24 - Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 6.3.2.2. Im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 ging das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des privaten Interesses des Beschwerdeführers 2 am Ver- bleib in der Schweiz davon aus, dass sich das mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz mittlere private Interesse des Beschwerdeführers 2 auf- grund seiner familiären Situation, seines Gesundheitszustands und der zu seinen Gunsten anzunehmenden wirtschaftlichen Reintegrationsschwierig- keiten erhöhte und insgesamt als sehr gross zu qualifizieren war (MI- act. 502). 6.3.2.3. Der Beschwerdeführer 2 reiste am 16. März 2001 in die Schweiz ein. Ge- mäss seinen Angaben gegenüber den Asylbehörden kehrte er nach dem Rückzug seines Asylgesuchs am 27. Februar 2003 mehrmals nach Israel zurück, wo er sich die ersten beiden Male während etwa sieben Monaten und das dritte Mal während zwei Wochen aufhielt (MI-act. 189). Unter Be- rücksichtigung dieser Abwesenheiten und des ca. 7 ½-monatigen Aufent- halts in Deutschland vom 16. Juni 2016 bis Anfang/Mitte Februar 2017 lebt der Beschwerdeführer 2 seit nunmehr gut 20 Jahren in der Schweiz. Da er aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungen durch das Verwaltungsgericht und durch das SEM im Asylverfahren jedenfalls seit dem 1. August 2019 ausreisepflichtig ist, diesen Anordnungen aber keine Folge geleistet hat, ist unverändert lediglich von einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer von ca. 16 Jahren auszugehen (MI-act. 495). Andernfalls würde der Beschwerde- führer 2, der sich über rechtskräftige Wegweisungsentscheide hinwegge- setzt hat, gegenüber denjenigen bevorzugt, die sich an solche Entscheide halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. vorne Erw. II/3.4.2). Diese lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein grosses bis sehr grosses privates Interesse schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer 2 mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgra- des ein abweichendes privates Interesse resultiert. 6.3.2.4. Das Verwaltungsgericht ging im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 auf- grund des Aufenthalts des Beschwerdeführers 2 in Deutschland 1997/1998 und in der Schweiz seit 2001 sowie der Aktennotiz des MIKA vom 4. Sep- tember 2017, wonach sich der Beschwerdeführer 2 zumindest mündlich auf Deutsch verständigen kann, davon aus, dass seine Sprachkenntnisse den mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer zu erwartenden Integrationsgrad nicht - 25 - überschreiten, weshalb in sprachlicher Hinsicht von einer normalen Integra- tion auszugehen ist (MI-act. 495). Der Beschwerdeführer 2 macht nicht gel- tend, dass sich seine Kenntnisse der deutschen Sprache durch seinen Auf- enthalt in der Schweiz in den letzten vier Jahren noch wesentlich verbessert hätten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte er daraus wegen der Nicht- befolgung der erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsan- ordnungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3.2.5. Im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer 2, der im Alter von bereits 28 Jahren einge- reist sei, angesichts seines mittlerweile rund 16-jährigen Aufenthalts in der Schweiz die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sein dürften. Dass der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz kulturell besonders eingebunden wäre oder dass er ausserhalb seiner Kernfamilie enge Bezie- hungen pflegen würde, sei allerdings nicht ersichtlich und vom Beschwer- deführer 2 auch nicht dargetan worden (MI-act. 495 f.). In der Beschwerde wird nichts geltend gemacht, was an dieser Beurteilung etwas ändern könnte. Eine allfällige Verbesserung der kulturellen und so- zialen Integration, die auf seinen Verbleib in Schweiz trotz der rechtskräfti- gen Wegweisungsanordnungen zurückzuführen wäre, könnte ohnehin nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt werden. Mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer 2 deshalb in kultureller und sozialer Hinsicht unverändert von einer eher man- gelhaften Integration auszugehen. 6.3.2.6. Das Verwaltungsgericht stellte im Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 fest, dass der Beschwerdeführer 2 zumindest seit seinem Zuzug in den Kanton Aargau im Jahr 2008 nie erwerbstätig gewesen sei und die Bemü- hungen der IV-Stelle des Kantons Aargau, ihn in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, gescheitert seien, weshalb von einer beruflichen Integration keine Rede sein könne und der Beschwerdeführer 2 bei einer Wegweisung aus der Schweiz somit auch kein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste (MI-act. 496). Dem Beschwerdeführer 2 wird aufgrund der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2021 aufgrund seines seit dem 1. Fe- bruar 2016 bestehenden Invaliditätsgrads von 100 % seit dem 1. April 2018 eine Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten für seine fünf Kinder) ausgerichtet (MI-act. 686 ff.). Folglich kann von ihm eine berufliche Integration fortan nicht mehr verlangt werden. Bei der Beurteilung des pri- vaten Interesses fällt dieses Integrationskriterium somit nicht mehr ent- scheidwesentlich ins Gewicht. - 26 - 6.3.2.7. Gemäss Urteil WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 bezogen der Beschwerde- führer 2 und seine Familie seit Jahren Sozialhilfe. Allein von ihrer heutigen Wohngemeinde mussten sie von ihrem Zuzug im Jahr 2008 bis Anfang No- vember 2015 mit über Fr. 300'000.00 unterstützt werden, weshalb in wirt- schaftlicher Hinsicht ebenfalls von einer fehlenden Integration des Be- schwerdeführers 2 in der Schweiz auszugehen war (MI-act. 496). Aufgrund der dem Beschwerdeführer 2 zugesprochenen IV-Rente samt Kinderrenten fällt eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit von ihm und seiner Familie aus- ser Betracht. Auch das Kriterium der wirtschaftlichen Integration tritt bei der Beurteilung des privaten Interesses somit in den Hintergrund. 6.3.2.8. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer 2 zwar in sprachlicher Hin- sicht in die schweizerischen Verhältnisse integriert, jedoch liegt in sozialer und kultureller Hinsicht weiterhin lediglich eine eher mangelhafte Integra- tion vor. Die zuvor vollständig fehlende Integration in beruflicher und in wirt- schaftlicher Hinsicht kann ihm seit dem 1. April 2018 nicht mehr vorgewor- fen werden. Eine seit dem 1. August 2019 eingetretene Verbesserung der Integration kann aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers 2, der je- denfalls auf diesen Zeitpunkt hin angeordneten Wegweisung Folge zu leis- ten, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Angesichts der langen bis sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die erfolgte Integration des Beschwerdeführers 2 somit unverändert als mangelhaft zu qualifizie- ren und entsprechend von einem mittleren bis grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers 2 am weiteren Verbleib in der Schweiz auszuge- hen. 6.3.3. 6.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterli- chen Sorge bzw. des Hauptbetreuungsanteils (faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612, Erw. 4.1) zumutbar, zumal wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entspre- - 27 - chende Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Kinder befinden sich so lange in einem anpassungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern ge- bunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungs- gemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstan- ter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszu- gehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1220/2008 vom 4. Au- gust 2011, Erw. 5.6). 6.3.3.2. Der Beschwerdeführer 2 ist mit einer Landsfrau (der Beschwerdeführe- rin 1) verheiratet, die inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Seit der Eheschliessung lebt er mit seiner Ehefrau zusammen in der Schweiz, weshalb ihm aus diesem Grund ein erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen ist. Dieses relativiert sich allerdings, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 2 bereits vor der Eheschliessung in Deutschland wegen schwerwiegender Straftaten zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (MI-act. 338), weshalb die Ehegatten mit Blick auf den Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bereits bei der Heirat damit rechnen mussten, dass ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in der Schweiz nicht möglich sein würde. 6.3.3.3. Aus der Ehe der Beschwerdeführenden sind mittlerweile fünf Kinder (geb. tt.mm.jjjj, C, tt.mm.jjjj, tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) hervorgegangen, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen (MI-act. 722 ff.). Bezüglich der Kinder wurde nicht geltend gemacht und geht nicht aus den Akten hervor, dass sich an ihrer Situation seit dem letzten Entscheid etwas Grundlegendes verändert hat. Die zwei ältesten Kinder sind inzwischen volljährig. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer 2 ist nicht ersichtlich. Die zwei nächstjüngeren Kinder sind 17 bzw. 12 ½ Jahre alt und gelten damit nicht mehr ohne weiteres als anpassungsfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, Erw. 4.3.3), während sich das jüngste Kind aufgrund seines Alters von knapp vier Jahren rasch und problemlos im Heimatland des Beschwerdeführers 2 zurechtfinden dürfte. Weiter ist davon auszugehen, dass sich vor allem die beiden älteren minderjährigen Kinder in der Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut haben. Auch wenn sie wohl durch Vermittlung ihrer Eltern die arabische Sprache als ihre Muttersprache beherrschen und mit den Grundzügen der Lebensverhältnisse im Heimatland des Beschwer- deführers 2 vertraut sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie freiwillig mit dem Beschwerdeführer 2 die Schweiz verlassen würden, falls diesem der (erneute) Familiennachzug verweigert würde. All dies führt dazu, dass dem Beschwerdeführer 2 insbesondere wegen seiner beiden - 28 - älteren minderjährigen Kinder ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen ist. 6.3.3.4. Nach dem Gesagten resultiert für den Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Familienangehörigen ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 6.3.4. Im Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer 2 im Arztbericht vom 29. De- zember 2017 die folgenden Diagnosen gestellt worden seien: Chronische Instabilität mit rezidivierenden depressiven Störungen, ausgeprägten So- matisierungstendenzen und aggressiv-impulsivem Verhalten, im Rahmen einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, chro- nisch rezidivierendes belastungsabhängiges, phasenweise stark immobili- sierendes Panvertebralsyndrom bei anamnestisch bekannter Discushernie C5/6, Asthma bronchiale, metabolisches Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie und Dyslipidämie) sowie axiale Hiatushernie. Das Verwaltungs- gericht gelangte zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten Arztzeug- nisse zwar von einer stark angeschlagenen psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers 2 auszugehen sei; es sei aber auszu- schliessen, dass er stets auf eine umfassende Betreuung durch die Be- schwerdeführerin 1 angewiesen sei. Dagegen spreche insbesondere, dass er am 16. Juni 2016 ohne die Beschwerdeführerin 1 nach Deutschland aus- gereist sei, wo er sich 7 ½ Monate lang aufgehalten habe. Ausserdem habe er sich nach eigenen Angaben seit Ende Februar 2003 zweimal für ca. sie- ben Monate und im Jahr 2013 für zwei Wochen nach Israel begeben. Dies deute darauf hin, dass er weder auf die permanente, intensive Betreuung durch die Beschwerdeführerin 1 noch jene seiner Ärzte in der Schweiz an- gewiesen sei, auch wenn diese für ihn vorteilhaft sei (MI-act. 498 f.). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer 2 vor, er befinde sich seit längerer Zeit in intensiver medizinischer Behandlung und trage stets einen Krisenpass auf sich. Er räumte ein, dass sein Gesundheitszustand keine erkennbare Änderung erfahren habe; das Krankheitsbild sei allerdings rückwirkend ab Februar 2015 als invalidisierend qualifiziert worden (act. 25 f.). Inwiefern sein aktueller Gesundheitszustand einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Insgesamt ist aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh- rers 2 weiterhin von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. - 29 - 6.4. 6.4.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Land unterhalten hat oder noch unterhält, in welches sie ausreisen soll, und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Herkunftsland auf unüberwindbare (Re-)Integrations- probleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 6.4.2. In Bezug auf die (Re)Integrationschancen des Beschwerdeführers 2 im Ausland nach einer Ausreise aus Schweiz ist vorab anzumerken, dass grundsätzlich drei Staaten als Ausreiseländer in Frage kommen. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer 2 als Palästinenser in Amman (Jordanien) geboren, verfügt aber auch über eine Geburtsurkunde mit Ge- burtsort Gaza. Seine Mutter stammt aus Jordanien, sein Vater aus Gaza. Bis 1976 habe er in Jordanien gelebt, sei anschliessend mit seiner Familie nach Gaza ausgewandert und dort bis 1991 geblieben. Von 1991 bis 1996 habe er sich in Rumänien aufgehalten. 1996 sei er mit einem in Bukarest ausgestellten israelischen Reisedokument nach Tel Aviv ausgereist und habe bis 2001 in Israel gelebt (MI-act. 276). Nach dem Rückzug seines ersten in der Schweiz gestellten Asylgesuchs am 27. Februar 2003 kehrte er mehrmals nach Israel zurück, die ersten beiden Male für ca. sieben Mo- nate und 2013 noch einmal für zwei Wochen (MI-act. 189). Anlässlich einer Schaltervorsprache beim MIKA im April 2019 legte sodann die Beschwer- deführerin 1 ein bis zum 12. Juni 2020 gültiges israelisches Reisedokument des Beschwerdeführers 2 vor (MI-act. 468 f.). Im ersten Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019 betreffend Familiennachzug ging das Verwaltungsgericht aufgrund der Ak- tenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 nach Israel ausreisen könne. Dies unter anderem auch vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge einen Sohn (geb. tt.mm.jjjj) hat, der in Israel lebt und die israelische Staatsangehörigkeit besitzt (MI-act. 318). An der Möglichkeit, nach Israel ausreisen zu können, ist festzuhalten, auch wenn eine Ausreise nach Jordanien oder allenfalls Palästina ebenfalls im Bereich des Möglichen liegt. Jordanien kommt in Frage, weil seine Mutter die jordani- sche Staatsangehörigkeit besass (MI-act. 562) und das SEM in seinem Entscheid vom 17. September 2019 (MI-act. 559 ff.) betreffend Anerken- nung des Beschwerdeführers 2 als Staatenloser festgehalten hat, der Be- schwerdeführer 2 sei gemäss Akten des SEM in Jordanien geboren, habe dort einige Jahre gelebt und besitze die jordanische Staatsangehörigkeit (MI-act. 562 f.), weshalb es seine Anerkennung als Staatenloser abgelehnt hat (MI-act. 564). Eine Ausreise nach Palästina erscheint deshalb grund- - 30 - sätzlich möglich, weil sein Vater aus Gaza stammt, er eigenen Angaben zufolge (und im Widerspruch zur Feststellung des SEM betr. Geburt in Jor- danien) über eine Geburtsurkunde mit Geburtsort Gaza verfügt und das SEM in besagtem Entscheid festgehalten hat, eine Rückkehr nach Gaza sei weiterhin möglich. Eine Ausreise nach Palästina bzw. in ein unter pa- lästinensischer Verwaltung stehendes Gebiet dürfte allerdings aufgrund der aktuellen politischen Spannungen und der militärischen Intervention Is- raels im Gazastreifen nicht zur Diskussion stehen, da eine Rückkehr in den Gazastreifen gänzlich nicht in Betracht kommt und eine Ausreise in den unter palästinensischer Verwaltung stehenden Teil des Westjordanlands aktuell problematisch erscheint. Den beiden alternativen Ausreisemöglichkeiten nach Israel bzw. Jordanien ist nachfolgend Rechnung zu tragen. 6.4.3. Bezüglich der kulturellen (Re)Integrationschancen ist festzuhalten, dass diese in beiden möglichen Ausreiseländern als sehr gut einzustufen sind, da der Beschwerdeführer 2 mit der kulturellen Situation in beiden Ländern vertraut ist, zumal diese keine grossen Unterschiede aufweisen. Mithin ist nicht damit zu rechnen, dass ihm bei einer Wegweisung aus der Schweiz die kulturelle Reintegration in Israel oder Jordanien nennenswerte Pro- bleme bereiten würde. 6.4.4. Gleiches gilt bezüglich der Sprache, weshalb auch in sprachlicher Hinsicht von intakten Reintegrationschancen in Israel oder Jordanien auszugehen ist. 6.4.5. Bezüglich der sozialen Wiedereingliederungschancen hielt das Verwal- tungsgericht im Urteil WBE.2018.438, Erw. II/4.3.5.4, fest, dass der Be- schwerdeführer 2 seine Kindheit und Jugend fast vollständig in Israel bzw. in Gaza verbracht habe und ein erwachsener Sohn aus einer früheren Be- ziehung, der israelischer Staatsangehöriger sei, in Israel lebe. Der Be- schwerdeführer 2 habe somit immer noch familiäre Bindungen nach Israel. Seit Ende Februar 2003 sei er überdies mehrmals nach Israel zurückge- kehrt, die ersten beiden Male für ca. sieben Monate und 2013 das dritte Mal für zwei Wochen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Ausreise nach Israel auf erhebliche soziale Reintegra- tionsschwierigkeiten stossen würde, zumal ihm die Gepflogenheiten in Is- rael immer noch vertraut seien, was er im Übrigen auch nicht bestritten habe (MI-act. 501). An dieser Beurteilung hat sich bis heute nichts Wesen- tliches geändert. - 31 - Auch bei einer Ausreise nach Jordanien wäre nicht anders zu entscheiden. Selbst wenn der Beschwerdeführer 2 sein Beziehungsumfeld neu auf- bauen müsste, ist nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr nach Jordanien auf unüberwindbare soziale Reintegrationsschwierigkeiten stos- sen würde. 6.4.6. Der Beschwerdeführer 2, der nach eigenen Angaben von Beruf Steinmetz ist, war jedenfalls seit seinem Zuzug in den Kanton Aargau nicht erwerbs- tätig, sondern lebte dauerhaft und vollständig von der Sozialhilfe (MI- act. 501). Nachdem ihm rückwirkend seit dem 1. April 2018 eine Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrenten für seine fünf Kinder) aus- gerichtet wird, kann von ihm eine berufliche Integration künftig nicht mehr erwartet werden (vgl. vorne Erw. II/6.3.2.5 f.). Aufgrund von Art. 9 des am 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (SR 0.831.109.449.1) und Art. 8 der Verwaltungsver- einbarung vom 18. September 1985 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 23. März 1984 (SR 0.831.109.449.11) werden ihm jedoch die IV-Rente und eine spätere AHV-Altersrente auch in Israel direkt ausbezahlt. Insofern präsentiert sich seine wirtschaftliche Situation bei einer Ausreise nach Israel gleich wie bei einem Verbleib in der Schweiz. Anders verhält es sich mit Jordanien, da die Schweiz mit Jordanien kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Bei einer Ausreise nach Jordanien würde sich der Beschwerdeführer 2 folglich vor Ort um staatliche Unterstützung bemühen müssen, weshalb diesbezüg- lich von einem erhöhten privaten Interesse auszugehen wäre, sollte er ein- zig nach Jordanien ausreisen können. Ob dadurch ein entscheidrelevant erhöhtes privates Interesse resultieren würde, kann offen bleiben, da eine Ausreise nach Israel im Vordergrund steht. 6.4.7. Mit Blick auf die Reintegrationschancen des Beschwerdeführers 2 im Her- kunftsland stehen damit zumindest einer Rückkehr nach Israel insgesamt keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 6.4.8. Gesamthaft betrachtet dürfte den Beschwerdeführer 2 die Eingliederung in Israel vor keine unüberwindbaren Integrationshindernisse stellen, wenn- gleich seine Wiedereingliederung aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Alters insbesondere in sozialer Hinsicht nicht einfach werden dürfte. Es ist ihm diesbezüglich bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am wei- teren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Daran ändert nichts, dass ihn die (Re)Integration in Jordanien aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation - 32 - vor grössere Probleme stellen würde und eine Rückkehr in den Gazastrei- fen oder ins Westjordanland aufgrund der politischen Spannungen und der militärischen Intervention Israels im Gazastreifen nicht zur Diskussion steht. 6.4.9. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz grosse private Interesse des Beschwerdeführers 2 aufgrund der zu seinen Guns- ten anzunehmenden sozialen Reintegrationsschwierigkeiten in Israel leicht und ist insgesamt als gross bis sehr gross zu qualifizieren. 6.5. In Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und priva- ten Interessen steht dem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz sein grosses bis sehr grosses privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, ge- genüber. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung des Beschwerdeführers 2 erweist sich deshalb nach nationalem Recht auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne als zu- lässig. 7. 7.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs des Beschwerdeführers 2 bei seiner Schweizer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern und seine Wegweisung auch heute noch vor Art. 8 EMRK standhalten. 7.2. 7.2.1. Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind – ebenso wie bei Art. 96 AIG – die Schwere des began- genen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär be- troffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Von Be- deutung sind auch die Nachteile, die dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377, Erw. 4.3 mit Hinweisen). - 33 - 7.2.2. Wie bereits festgestellt wurde, ist es der Beschwerdeführerin 1 und den beiden älteren minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers 2 nicht (ohne weiteres) zumutbar, mit dem Beschwerdeführer 2 in eines der beiden in Betracht fallenden Ausreiseländer zu ziehen (siehe vorne Erw. II/6.3.3). Unter diesen Umständen wird durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbe- willigung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 das geschützte Familienleben tangiert. Dieser Eingriff ist vorliegend jedoch immer noch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (siehe vorne Erw. II/6.5). Der Beschwerdeführer 2 hält sich zwar seit ca. 16 anrechenbaren Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Seine Integration in der Schweiz wäh- rend dieser Zeit ist als mangelhaft zu bewerten, so dass trotz der deutlich über zehnjährigen Aufenthaltsdauer mehr als fraglich erscheint, ob eine aufenthaltsbeendende Massnahme sein geschütztes Privatleben tangiert (siehe zum Ganzen vorne Erw. II/6.3.2). Selbst wenn aber ein Eingriff in das Privatleben vorliegen sollte, wäre auch dieser durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (siehe vorne Erw. II/6.5). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des ge- schützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens des Beschwerdeführers 2 vor. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichterteilung einer Aufent- haltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz nicht nur dem nationalen Recht entsprechen, sondern auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 9. 9.1. In einem letzten Schritt ist zu überprüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen. 9.2. 9.2.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu- mutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Aus- länderin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts- staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Nicht zulässig ist der Vollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen- - 34 - stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts- staat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bezeichnet der Bundesrat Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar. Die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG wird insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG) oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei- sung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 lit. c AIG). In einem solchen Fall ist lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-455/2021 vom 27. Januar 2023, Erw. 4.2). 9.2.2. Da der Beschwerdeführer 2 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verur- teilt wurde, kommt eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Un- zumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornher- ein nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzu- mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG erscheinen lassen. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hinder- nisse gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG entgegen. 9.2.3. Auch wenn im vorliegenden Fall der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme bei Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bedarf vielmehr der Vornahme einer Interessenabwägung, da ein Auto- matismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde. Es ist daher zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im kon- kreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG; siehe auch BVGE 2007/32, Erw. 3.7, und Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts F-5574/2018 vom 9. Juli 2020, Erw. 4.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung haben die für die Anordnung einer auslän- derrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden die privaten Interessen - 35 - der ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Inte- resse des Staates an der Verweigerung (oder Aufhebung) der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, son- dern auf die gesamten und konkreten Umstände des Einzelfalles abzustel- len. Zu berücksichtigen sind auf Seiten der ausländischen Person nament- lich folgende Faktoren: die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die als Folge des Vollzugs der Wegweisung allenfalls drohenden persönlichen und familiären Nachteile, bei Straffälligkeit zudem die Schwere der begangenen Delikte beziehungsweise die Art der verletz- ten Rechtsgüter, das Verschulden der ausländischen Person sowie ihr Ver- halten seit der Tat. Die Interessenabwägung soll jedoch nicht auf eine voll- ständige Zumutbarkeitsprüfung hinauslaufen. Auch darf der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AIG nicht unterlaufen werden (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts F-177/2016 vom 7. Februar 2017, Erw. 5.3). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend auf Ausführungen im Zu- sammenhang mit der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ein- zugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-455/2021 vom 27. Ja- nuar 2023, Erw. 5.1 und 5.2). Die Kriterien, nach denen die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist, stimmen demnach mit jenen der Ver- weigerung des Familiennachzugs grundsätzlich überein. Aus den Ausfüh- rungen in Erw. II/6, auf die an dieser Stelle folglich verwiesen werden kann, ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung der vorläu- figen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers 2 dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz über- wiegt. Die Verweigerung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG erweist sich damit als verhältnismässig. 9.3. 9.3.1. Der Vollzug ist schliesslich nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich- tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer 2 eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- - 36 - hen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, Erw. 11). 9.3.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer 2 sei als lang- jähriger Kollaborateur der israelischen Regierung in Palästina höchst ge- fährdet. Im Lichte von Art. 3 EMRK wäre eine Wegweisung nach Palästina völkerrechtswidrig und damit unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Ein permanenter Aufenthalt in Israel sei dem Beschwerdeführer 2 nicht er- laubt, zudem wäre sein Leben in Gefahr. Schliesslich seien Staatsangehö- rige aus Palästina in Israel weder sicher noch erwünscht. Die Annahme, dass die israelischen Behörden ihm ein Anwesenheitsrecht verschaffen würden, müsse geradezu als willkürlich bezeichnet werden. Da er keine Möglichkeit habe, nach Palästina auszureisen, sei ihm die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz zu bewilligen (act. 36). 9.3.3. Zum Nachweis der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG reichte der Beschwerdeführer 2 die Schreiben von Rechtsanwalt D._____ in Tel Aviv vom 15. Oktober 2007 (MI-act. 540) und vom 11. Juli 2019 (MI-act. 537 f.) ins Recht, wonach er wegen seiner Kooperation mit den israelischen Behörden bei einer Einreise in die palästinensischen Gebiete in Lebensgefahr schwebe und ihm die israeli- schen Behörden lediglich temporäre Visa, aber keine dauerhafte Aufent- haltsbewilligung erteilen würden. Abgesehen davon, dass eine Ausreise in die palästinensischen Gebiete ohnehin nicht in Betracht gezogen werden kann, handelt es sich bei den genannten Anwaltsschreiben um blosse Par- teibehauptungen. Belege der israelischen Behörden, wonach ein dauerhaf- ter Aufenthalt in Israel für ihn nicht möglich sei, hat er nicht vorgelegt. Eine Wegweisung nach Israel erscheint damit nicht als unzulässig. Ob auch ein Wegweisungsvollzug nach Jordanien zulässig wäre, kann of- fen bleiben (siehe vorne Erw. II/6.4.6). 9.4. Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung nach Israel keine Hindernisse i.S.v. Art. 83 AIG entgegen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichterteilung der Aufent- haltsbewilligung und die Ansetzung einer Ausreisefrist für den Beschwer- deführer 2 nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. März 2023 zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzu- weisen. - 37 - III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren. 1.2. Eine Verfahrenspartei kann auf Gesuch hin von der Pflicht zur Bezahlung von Kosten befreit werden, wenn sie nachweist, dass ihr die nötigen Mittel fehlen, und ihr Begehren nicht aussichtslos ist (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage es rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wah- rung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Nach der Rechtsprechung sind Prozess- begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 267, Erw. 2b; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1989, S. 282 f.). 1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ein- spracheverfahren in ihrem Einspracheentscheid zufolge Aussichtslosigkeit der Einsprache abgewiesen. Bei ihrer Beurteilung hat sie alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt (act. 17 f.). Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was diesen Entscheid umzustossen vermöchte. Der Umfang des Einspracheent- scheids lässt entgegen ihrer Auffassung keine Rückschlüsse auf die Ernst- haftigkeit der Erfolgsaussichten der Einsprache zu, da sich die Vorinstanz nicht nur mit den angefochtenen Punkten auseinandergesetzt, sondern eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Verfügung in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht vorgenommen hat, was mit Blick auf den Un- tersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 VRPG) nicht zu be- anstanden ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch deshalb zu Recht abgewie- - 38 - sen. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuwei- sen. 1.3.2. Aus den vorangegangenen Ausführungen (Erw. II/3 ff.) ergibt sich, dass für die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine ernsthaften Chancen auf ein Obsiegen bestanden und die Gewinn- aussichten im Verhältnis zu den Verlustgefahren von Anfang an als sehr gering klein zu bezeichnen waren. Deshalb ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen offen- sichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden unterliegen, gehen die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist ihre volle solidarische Haftbar- keit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 492.00, gesamthaft Fr. 1'692.00, sind von den Beschwerdeführen- den unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, dreifach) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration - 39 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 29. Januar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William