Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde die Festlegung des Vermögenssteuerwerts nach Massgabe der neu festgestellten Waldgrenze erreichen wollten, fehlt ihnen deshalb ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. RUTH / TSCHANNEN, in: Klöti-Weber / Schudel / Schwarb [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 17 zu § 192; Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020, Erw. 2.3.2). Auf die Beschwerde darf deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht eingetreten werden.