Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Festlegung des Steuerwertes der Parzelle Nr. aaa auch keinen Einfluss auf die mittlerweile in einem separaten Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgelegte Waldgrenze. Dem vorliegenden steuerrechtlichen Entscheid kommt somit auch keine Reflexwirkung auf eine anderes Rechtsgebiet zu, welche im Ergebnis zu einem für die Beschwerdeführenden besseren Ergebnis führen würde (vgl. BGE 150 II 409, Erw. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2023 vom 4. März 2024, Erw. 2.4.1).