Davon entfällt lediglich ein Drittel auf die Beschwerdeführerin, womit sich ihr Steuerwertanteil an der Parzelle Nr. aaa gerundet von Fr. 2'967.00 um Fr. 33.00 auf Fr. 3'000.00 erhöhen würde. Ob sich diese minimale Erhöhung des Steuerwertanteils der Parzelle Nr. aaa überhaupt auf das steuerbare und satzbestimmende Vermögen auswirkt, ist fraglich, da dieses jeweils auf ganze Fr. 1'000.00 abgerundet wird (vgl. § 55 Abs. 2 StG). - 12 -