Weil die Beschwerdeführenden nichts gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Steuerwerts vorgebracht haben und dem Verwaltungsgericht keine Hinweise vorliegen, welche die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode, die von ihr eingesetzten Quadratmeterpreise oder den von ihr verwendeten Toleranzfaktor als falsch erschienen liessen, kann auf diese Werte abgestellt werden. Es ändern sich somit nur die eingesetzten Teilflächen.