5. 5.1 Das Verwaltungsgericht kann den Antrag auch nicht dahingehend interpretieren, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss die Festlegung des Vermögenssteuerwerts der Parzelle Nr. aaa unter Berücksichtigung der mittlerweile rechtskräftig festgestellten Waldgrenze verlangen. 5.2 Aufgrund der mittlerweile rechtskräftig festgestellten Waldgrenze der Parzelle Nr. aaa wird die Teilfläche "Geschlossener Wald" im Grundbuch mit 1'608 m2 ausgewiesen und die Teilfläche "Acker, Wiese, Weide" mit 1'881 m2 (siehe vorne lit. D/3). Es kam also im Vergleich zu den von der Vorinstanz verwendeten Flächen zu einer geringfügigen Verschiebung von 15 m2 zu Gunsten der Teilfläche "Acker, Wiese, Weide".