4.7 Weil die Beschwerdeführenden lediglich einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids gestellt haben, ohne gleichzeitig zu beantragen, wie das Verwaltungsgericht anstelle des angefochtenen Entscheids - 11 - entscheiden soll, d. h. welchen anteiligen Vermögenssteuerwert das Verwaltungsgericht für die Parzelle Nr. aaa festlegen soll, enthält die Beschwerde keinen gültigen Antrag. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Begründung. Auf die Beschwerde darf deshalb nicht eingetreten werden.