In diesem Zusammenhang fällt auf, dass es den Beschwerdeführenden auch ohne Kenntnis der exakten Waldfläche ohne Weiteres möglich gewesen wäre, allfällige Einwände gegen die von der Vorinstanz angewandte Bewertungsmethode, die von der Vorinstanz eingesetzten Quadratmeterpreise und den Toleranzfaktor vorzubringen. Dies haben sie nicht getan. Daraus ergibt sich, dass sich ihre Kritik an der Herleitung des Vermögenssteuerwerts einzig auf die Ausscheidung der Teilflächen "Acker, Wiese, Weide" und "Wald" bezieht (vgl. hinten Erw. I/5).