4.6 Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrer Beschwerde insbesondere nicht mit der Herleitung des Vermögenssteuerwerts auseinandergesetzt. Dies mit der Begründung, dass die genaue Waldgrenze aufgrund der damals hängigen Beschwerden vor dem Regierungsrat (siehe vorne lit. C/3) noch nicht feststünde und eine konkrete Schätzung deshalb nicht möglich sei.