4.5 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerde ist hingegen weder in den Anträgen noch in der Begründung zu entnehmen, welchen anteiligen Vermögenssteuerwert die Beschwerdeführenden für die Parzelle Nr. aaa fordern, d. h. wie das Verwaltungsgericht anstelle des angefochtenen Entscheids entscheiden soll. Zudem wird auch keine Rückweisung verlangt.