Dementsprechend legte die Vorinstanz in Erwägung 13.2 des angefochtenen Entscheids den steuerlichen Verkehrswert für die Teilfläche "Acker, Wiese, Weide" auf Fr. 16'794.00 fest (1'866 m2 x Fr. 10.00/m2 x 0.90 Toleranzfaktor) und den Vermögenssteuerwert auf abgerundet Fr. 8'800.00 ([1'866 m2 x Fr. 0.50/m2 + Verkehrswert Fr. 16'794.00] ÷ 2). Den Vermögenssteuerwert für die Teilfläche "Wald" legte die Vorinstanz auf abgerundet Fr. 100.00 fest (1'623 m2 x Fr. 0.10/m2). Dies ergab einen Vermögenssteuerwert für die gesamte Parzelle Nr. aaa von Fr. 8'900.00, wovon auf A._____ ein Steuerwertanteil von einem Drittel entfiel, was gerundet Fr. 2'967.00 ergab (Erw.