Berechnung des Vermögenssteuerwerts der Parzelle Nr. aaa nur für die Teilfläche "Geschlossener Wald" auf den Ertragswert abzustellen, während für die übrige Teilfläche "Acker, Wiese, Wald" (bis zum 31. Dezember 2024) das Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert massgebend ist. In der ursprünglichen Schätzungsverfügung des KStA GS vom 25. April 2019 wurde fälschlicherweise für die gesamte Parzelle Nr. aaa nur der tiefere Ertragswert angewandt. Nach eigenen Angaben erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache und später Rekurs, weil sie verhindern wollte, dass die gesamte Parzelle Nr. aaa fälschlicherweise als Wald oder landwirtschaftlich genutztes Grundstück qualifiziert werde.