a und b aStG und StG). Alle übrigen Grundstücke werden bis zum 31. Dezember 2024 zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert besteuert (§ 51 Abs. 4 aStG). Erst ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Bewertung der übrigen Grundstücke zum Verkehrswert (§ 51 Abs. 3 StG). 4.2 Es ist unbestritten, dass die Parzelle Nr. aaa kein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist und aus den Teilflächen "Acker, Wiese, Weide" und "Geschlossener Wald" besteht (siehe vorne, lit. D/3). Folglich ist bei der -9-