4. 4.1 Grundstücke unterliegen der Vermögenssteuer (§ 46 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 StG), was eine Einschätzung des Vermögenssteuerwerts erfordert. Wald wird dabei zum Ertragswert bewertet (§ 51 Abs. 2 1. Satz der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung des Steuergesetzes [aStG]; ebenso § 51 Abs. 2 der aktuell gültigen Fassung). Gleiches gilt für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ausserhalb der Bauzone liegen oder die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise des andern Eheteils gehören (§ 51 Abs. 2 lit. a und b aStG und StG).