5. Oktober 2020 (vgl. vorne lit. D/1.1). Auf diese Anträge kann nicht eingetreten werden, da die Schätzungsverfügung durch den Einspracheentscheid ersetzt worden ist und der Einspracheentscheid durch den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. November 2022. Vor Verwaltungsgericht kann nur der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. November 2022 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) angefochten werden.