Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid an die Anträge der Parteien gebunden (§ 199 Abs. 1 StG). Es darf den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei abändern (§ 199 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 55 Abs. 1 VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden beantragen, neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, auch die Aufhebung der Schätzungsverfügung des KStA GS vom 25. April 2019 sowie des Einspracheentscheids vom -8-