Der Vermögenssteueranteil der Beschwerdeführerin würde sich somit um abgerundet Fr. 33.00 erhöhen. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne, da nicht erkennbar sei, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführenden an einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids haben könnten. Den Beschwerdeführenden werde deshalb Gelegenheit geboten, die Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen. Andernfalls sei innert Frist ein Kostenvorschuss zu leisten. 4.2 Die Beschwerdeführenden leisteten daraufhin innert Frist den Kostenvorschuss.