In seinen Erwägungen hielt der instruierende Verwaltungsrichter fest, dass der vom BVU, Abteilung Wald, wiedererwägungsweise abgeänderte Waldgrenzenplan vom 24. Februar 2021 mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2025 rechtskräftig geworden sei. Damit sei die Waldgrenze für die Parzelle Nr. aaa verbindlich festgesetzt worden. Beim steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren gehe es lediglich um die Höhe des -7-