1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. November 2022 sei samt Ersteinschätzung der KStA GS vom 25. April 2019 und der Neueinschätzung im Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es seien die wiederholt geforderten Bewertungsprotokolle der Sektion Grundstückschätzung vollständig beizuziehen und zu edieren; 3. Alles unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt zu Lasten der KStA GS bzw. der Staatskasse. -6-