3.3 Gegen den Entscheid vom 3. Mai 2021 erhob A._____ für sich und die weiteren Eigentümer Beschwerde beim Regierungsrat. Der Beschwerde wurde die Verfahrensnummer SKRD.21.238 zugewiesen. 3.4 Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 vereinigte der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats die beiden Beschwerdeverfahren. Er hielt fest, die formelle Erledigung des sistierten Beschwerdeverfahrens SKRD.20.405 werde dementsprechend vorerst aufgeschoben; es sei vorgesehen, diese gemeinsam mit dem Entscheid im Beschwerdeverfahren SKRD.21.238 vorzunehmen. -5-