Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 1'527.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.