2. Der in Anwendung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO aus der Staatskasse zu entschädigende unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 2. November 2023 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein und beantragte die Auszahlung von total Fr. 1'527.85, was unter Berücksichtigung seines Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls als angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist die Entschädigung von Fr. 1'527.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.