Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2023 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer von der Leistung von Verfahrenskosten befreit und - 23 - muss diese nur nachzahlen, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b und Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).