Bereits im Gutachten wurde festgehalten, dass dem Auftreten von Suizidgedanken im geschlossenen Strafvollzug mittels eines psychiatrischen Monitorings begegnet werden könne. Das AJV respektive die Vollzugsanstalt werden daher sicherzustellen haben, dass bei Auftreten von Anzeichen einer akuten Gefährdungslage geeignete Massnahmen ergriffen werden. Da die Strafe im Zentralgefängnis Lenzburg zu vollziehen sein wird, sollte die medizinische Versorgung ohne Weiteres gewährleistet werden können (vgl. KRAMER/ KOLLER, a.a.O., S. 83).