S. 647 f.). Aktuell liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer akut suizidgefährdet und dadurch sein Leben in Gefahr sein könnte. Bezeichnenderweise macht er dies nicht einmal geltend. Daher ist sein erst vor Verwaltungsgericht explizit vorgetragener Einwand, wonach er aktuell nicht hafterstehungsfähig sei, wenig glaubhaft. Bereits im Gutachten wurde festgehalten, dass dem Auftreten von Suizidgedanken im geschlossenen Strafvollzug mittels eines psychiatrischen Monitorings begegnet werden könne.