Wie erwähnt, ist ein Strafaufschub nur angezeigt, wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers, wobei in Bezug auf eine Suizidgefährdung eine nochmals erhöhte Zurückhaltung erforderlich ist. Eine allenfalls vorhandene suizidale Neigung stellt solange keinen Grund dar, die Strafe aufzuschieben, als es möglich ist, die jedem Strafvollzug innewohnende Suizidgefahr durch geeignete Massnahmen erheblich zu reduzieren (vgl. KRAMER/KOLLER, a.a.O., S. 84; KRAMER, Vollzugslexikon, - 22 -