Überdies ergab eine psychiatrische Standortbestimmung anlässlich des stationären Aufenthalts im Universitätsspital Zürich, dass zwar ein depressives Syndrom vorlag, jedoch keine Hinweise auf eine Selbstgefährdung vorhanden waren (Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. September 2021, S. 2, Akten AJV, act. 09 160). Weder das Arztzeugnis vom 20. September 2021 noch die äusserst vagen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen folglich die Hafterstehungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.