Hinzu kommt, dass das Arztzeugnis praktisch identisch ist wie jenes, welches der Beschwerdeführer bereits vor Erstellung des Gutachtens eingereicht hatte (Akten AJV, act. 09 132), was darauf hindeutet, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stets unverändert präsentierte. Überdies ergab eine psychiatrische Standortbestimmung anlässlich des stationären Aufenthalts im Universitätsspital Zürich, dass zwar ein depressives Syndrom vorlag, jedoch keine Hinweise auf eine Selbstgefährdung vorhanden waren (Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. September 2021, S. 2, Akten AJV, act.