Nichts daran zu ändern vermag im Übrigen das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 20. September 2021 (Akten AJV, act. 09 157). Dieses ist ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014, Erw. 3.5), zumal es von einer Ärztin ausgestellt wurde, die zum Beschwerdeführer in einem Auftragsverhältnis steht (vgl. KRAMER/ KOLLER, a.a.O., S. 84) und die nicht über eine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie verfügt. Hinzu kommt, dass das Arztzeugnis praktisch identisch ist wie jenes, welches der Beschwerdeführer bereits vor Erstellung des Gutachtens eingereicht hatte (Akten AJV, act.