Daher werde für den geschlossenen Vollzug insbesondere initial ein gutes psychiatrisches Monitoring empfohlen (Gutachten, S. 17). Dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seither verschlechtert hätte, ist allerdings weder ersichtlich noch wird seinerseits dargetan, inwiefern sich seine heutige von der damaligen Situation unterscheiden würde. Der Beschwerdeführer führt lediglich in allgemeiner Form seine schwierige psychische Situation, seine Neigung zu Suizidgedanken und die Suizidalität an, ohne Näheres dazu darzulegen. Eine gesundheitliche Verschlechterung im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung lässt sich darin jedoch nicht erkennen.