können. Hinweise für konkrete Handlungsabsichten oder Suizidpläne seien jedoch nicht vorhanden (Gutachten, S. 12). Im Falle einer Verschlechterung der dysthymen Symptomatik sei das Auftreten von Suizidgedanken nicht auszuschliessen, insbesondere da beim Beschwerdeführer eine familiäre Belastung mit einem Suizid während der Haft bestehe. Daher werde für den geschlossenen Vollzug insbesondere initial ein gutes psychiatrisches Monitoring empfohlen (Gutachten, S. 17).