Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es könne nicht mehr auf dieses Gutachten abgestellt werden, weil es über drei Jahre alt sei, ist ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – entgegenzuhalten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, wonach seine heutige Situation von jener im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens massgeblich abweichen würde. So wird bereits im Gutachten unter anderem beschrieben, dass sporadisch einschiessende Suizidgedanken bestünden und zwar im Sinne von Ängsten, suizidal werden zu - 21 -